BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X R 23/11
Aus dem Leitsatz
NV: Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung…
Leitsatz
NV: Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. März 2011, Az: 9 K 2386/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 3 S. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 3 S. 3 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 Abs. 1 S. 2 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 233a Nr. 70.1.2 S. 2 AEAO
- § 227 AOErlass
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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