BFH, Urteil vom 12.08.2020 – X R 22/18
Aus dem Leitsatz
1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.
Leitsatz
- Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.
- Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist --jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen-- nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.
- Für die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer genügt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit können faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.
- Hat eine Behörde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage für dessen Beseitigung der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5085/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5085/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 2 S. 1 EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 2a S. 1 EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 2a S. 4 EStGSonderausgaben
- § 5 Abs. 4 AltvDV
- § 5 Abs. 6 AltvDV
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 FVG
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 81 EStGZentrale Stelle
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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