10. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.08.2023 – X R 21/22

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheits- und Pflegekostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
ECLI: DE:BFH:2023:U.230823.XR21.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.

Leitsatz

NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 9. Februar 2022, Az: 11 K 820/19 E, Urteil; nachgehend FG Münster, 1. März 2024, Az: 11 K 820/19 E, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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