10. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.11.2014 – X R 18/13

Inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden - Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis äußerlich verbunden in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser erkennen lassen, in welcher Höhe Zinsen für die einzelne Steuerart bzw. den einzelnen Steuerabschnitt festgesetzt worden sind .

Leitsatz

  1. NV: Werden Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis äußerlich verbunden in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser erkennen lassen, in welcher Höhe Zinsen für die einzelne Steuerart bzw. den einzelnen Steuerabschnitt festgesetzt worden sind .
  2. NV: Wird die aufgrund eines Einspruchs gegen den (noch vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangenen) Folgebescheid gewährte AdV nach Ergehen des Grundlagenbescheids zwar zunächst aufgehoben, aber nach Anfechtung des Grundlagenbescheids letztlich nahtlos als Folge-AdV fortgesetzt, beginnt die Festsetzungsfrist für den Gesamtbetrag der Aussetzungszinsen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen den Grundlagenbescheid endgültig erfolglos geblieben ist, soweit sich die Einsprüche in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen .
  3. NV: Auf Aussetzungszinsen sind Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) anzurechnen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. April 2013 4 K 4751/12 AO aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. April 2013, Az: 4 K 4751/12 AO, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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