10. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.09.2010 – X R 16/09

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Verpflichtet sich die Partei eines Vermögensübergabevertrags zur Erbringung von Sachleistungen und Barleistungen, bilden diese eine Einheit. Werden die Barleistungen nicht erbracht, kann dies in der Gesamtwürdigung auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen schließen lassen, sodass auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.

Leitsatz

  1. NV: Verpflichtet sich die Partei eines Vermögensübergabevertrags zur Erbringung von Sachleistungen und Barleistungen, bilden diese eine Einheit. Werden die Barleistungen nicht erbracht, kann dies in der Gesamtwürdigung auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen schließen lassen, sodass auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
  2. NV: Wird ein Vermögensübergabevertrag über viele Jahre nicht wie vereinbart durchgeführt, kommt die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nach dieser Phase der schwerwiegenden Abweichung nicht in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2008, Az: 8 K 183/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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