10. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.08.2023 – X R 15/22

Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
ECLI: DE:BFH:2023:U.230823.XR15.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung…

Leitsatz

  1. NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind.
  2. NV: Anders als bei Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) setzt ein Abzug von Beiträgen zu sonstigen Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht voraus, dass auf die Leistungen der Krankenversicherung ein Anspruch besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. März 2022, Az: 1 K 1029/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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