10. SenatNV
BFH, Urteil vom 09.11.2011 – X R 12/10
Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur teilweise als Sonderausgabe abziehbar - verfassungsrechtliche Überprüfung einer Übergangsregelung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist nicht durch einen staatlichen Akt anerkannt worden, der der landesrechtlichen Anerkennung als Ergänzungsschule gleichkommen könnte.
Leitsatz
- NV: Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist nicht durch einen staatlichen Akt anerkannt worden, der der landesrechtlichen Anerkennung als Ergänzungsschule gleichkommen könnte.
- NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar sind.
- NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 kann kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule gezahlten Schulgeldes gestützt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 28. April 2010, Az: 1 K 1758/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStGSonderausgaben
- § 52 Abs. 24b EStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 21 AEUV
- Art. 18 EG
- Art. 49 AEUV
- Art. 43 EG
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