10. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.04.2022 – X K 5/21 (X K 2/19), X K 5/21, X K 2/19

Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens
ECLI: DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden.

Leitsatz

  1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden.
  2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen.
  3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 11 K 12217/14 eine Entschädigung von 4.300 € nebst auf den Teilbetrag von 2.800 € ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 € ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 6. Juni 2019, Az: X K 2/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 S. 1 GVG
  • § 198 Abs. 3 GVG
  • § 198 Abs. 5 S. 2 GVG
  • § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG
  • § 291 S. 1 Halbs. 1 BGB
  • § 261 Abs. 2 ZPO
  • § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
  • § 198 Abs. 5 S. 1 GVG
  • § 198 Abs. 2 S. 4 GVG
  • § 288 Abs. 1 S. 2 BGBVerzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Weitere Entscheidungen zu § 66 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat