BFH, Urteil vom 12.07.2017 – X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16
Aus dem Leitsatz
1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der --nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene-- Eintritt der Rechtshängigkeit.
Leitsatz
- Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der --nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene-- Eintritt der Rechtshängigkeit.
- Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X K 3-7/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 3 K 752/13, 6 K 768/13 und 6 K 774/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 6 K 768/13, 6 K 770/13 und 6 K 772/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Juli 2016, Az: 7 K 752/13, Beschluss; vorgehend FG München, 18. Mai 2016, Az: 6 K 768/13, Urteil; vorgehend FG München, 18. Mai 2016, Az: 6 K 770/13, Urteil; vorgehend FG München, 18. Mai 2016, Az: 6 K 772/13, Urteil; vorgehend FG München, 18. Mai 2016, Az: 6 K 774/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 4 GVG
- § 198 Abs. 5 S. 2 GVG
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