BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – IX B 114/19
Aus dem Leitsatz
NV: Hat das Finanzgericht in einer anderweitig rechtshängigen Sache eine (unzulässige) Sachentscheidung getroffen, liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung von § 66 der Finanzgerichtsordnung.
Leitsatz
NV: Hat das Finanzgericht in einer anderweitig rechtshängigen Sache eine (unzulässige) Sachentscheidung getroffen, liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung von § 66 der Finanzgerichtsordnung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 - 5 K 5098/17 wird das Urteil aufgehoben, soweit das Gericht darin auch über den Verpflichtungsantrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 entschieden und die Klage insoweit abgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Übrigen (wegen Einkommensteuer 2008 bis 2013) wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Oktober 2019, Az: 5 K 5098/17, Urteil; nachgehend BVerfG, 20. August 2025, Az: 1 BvR 845/23, Nichtannahmebeschluss; nachgehend BFH, 28. Juli 2022, Az: IX B 67/21, Beschluss; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. September 2021, Az: 5 K 5098/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- Art. 20 GG
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