BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – X E 20/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Bemessung des Streitwerts ist --jedenfalls nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage-- nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird .
Leitsatz
- NV: Für die Bemessung des Streitwerts ist --jedenfalls nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage-- nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird .
- NV: Der Streitwert eines wegen des Gewerbesteuermessbetrags geführten Verfahrens mindert sich nicht dadurch, dass die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann .
- NV: § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung erfasst lediglich Anhebungen des Streitwerts infolge mittelbarer Auswirkungen des gerichtlichen Verfahrens auf andere Verwaltungsakte. Eine Minderung des Streitwerts kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 20. Oktober 2015 KostL .../15 (X R 25/13) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 66 Abs. 6 GKG
- § 71 Abs. 1 GKG
- Art. 50 KostRMoG 2
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
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- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
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