BFH, Beschluss vom 19.10.2017 – X E 1/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert .
Leitsatz
- NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert .
- NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt insoweit ebenfalls nicht vor .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 16. Februar 2017 KostL 265/17 (X R 4/17) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 47 Abs. 3 EUGrdRCh
- Art. 6 Abs. 1 MRKG
- § 114 S. 1 ZPO
- § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO
- § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 52 Abs. 5 GKG
- § 63 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 66 GKG
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