10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.10.2017 – X E 1/17

Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen
ECLI: DE:BFH:2017:B.191017.XE1.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert .

Leitsatz

  1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert .
  2. NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt insoweit ebenfalls nicht vor .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 16. Februar 2017 KostL 265/17 (X R 4/17) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 47 Abs. 3 EUGrdRCh
  • Art. 6 Abs. 1 MRKG
  • § 114 S. 1 ZPO
  • § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO
  • § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 52 Abs. 5 GKG
  • § 63 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 66 GKG

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