10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.01.2022 – X B 82/21

Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen
ECLI: DE:BFH:2022:B.130122.XB82.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des…

Leitsatz

NV: Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2021 - 1 K 677/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2021, Az: 1 K 677/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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