10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.08.2019 – X B 56/19

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei privater Basis-Krankenversicherung neben einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
ECLI: DE:BFH:2019:B.290819.XB56.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II…

Leitsatz

  1. NV: Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).
  2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen diesen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat und der Steuerpflichtige daher einen bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat.
  3. NV: Die Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der ausnahmsweise auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann, setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung die besonderen Umstände, die den Rechtsfehler als einen "schwerwiegenden" und die Vorentscheidung als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar kennzeichnen, ausgeführt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 19.02.2019 - 1 K 229/18 (5) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 19. Februar 2019, Az: 1 K 229/18 (5), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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