10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 43/13

Entscheidung durch den Einzelrichter

Aus dem Leitsatz

NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Leitsatz

NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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