10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – X B 4/11

Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

Aus dem Leitsatz

NV: Der für das Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Jahr 2008 geltende Höchstbetrag von 13.805 € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden .

Leitsatz

NV: Der für das Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Jahr 2008 geltende Höchstbetrag von 13.805 € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Dezember 2010, Az: 4 K 98/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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