10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.09.2024 – X B 28/24

Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten
ECLI: DE:BFH:2024:B.260924.XB28.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht…

Leitsatz

  1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft.
  2. NV: Weicht das aus dem Poststempel ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde ab, gebührt regelmäßig dem Poststempel der Vorrang.
  3. NV: Wenn ein Urteil angegriffen wird, das zu mehreren Verwaltungsakten (Streitgegenständen) ergangen ist, ist grundsätzlich erst die Rechtsmittelbegründungsschrift für die Konkretisierung des Umfangs der Urteilsanfechtung maßgebend. Wenn einzelne Streitgegenstände zwar nicht im Rubrum der Rechtsmittelschrift, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift bezeichnet werden, ist das Urteil daher auch hinsichtlich dieser Streitgegenstände als angefochten anzusehen, sofern zuvor nicht ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 - 11 K 1562/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. Februar 2024, Az: 11 K 1562/23, Urteil

Zitierte Normen

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    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

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    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
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    Wem ist ein Steuerbescheid bekannt zu geben, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater bestellt hat?

    • Grundsätzlich dem Beteiligten; Bekanntgabe an Bevollmächtigten ist möglich (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO).
    • Liegt eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vor, soll an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO).
    • Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen trotz Empfangsvollmacht ist ohne besonderen Grund fehlerhaft; der Mangel wird durch tatsächlichen Zugang beim Bevollmächtigten geheilt (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).
    • Rechtsbehelfsfrist beginnt mit nachweislichem Zugang beim Bevollmächtigten (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).
    Typische Nachfrage: Und wie wird ein Bescheid an zusammenveranlagte Ehegatten bekannt gegeben?
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    Wann gilt ein per Post im Inland übermittelter VA als bekannt gegeben?

    Am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, seit 1.1.2025).

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