10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – X B 224/10
Falscher Sachverhalt als Verfahrensmangel - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Bestimmung des Generationennachfolge-Verbunds und der erzielbaren Netto-Erträge
Aus dem Leitsatz
1. NV: Geht das FG von einem falschen Sachverhalt aus, kann es sich um einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten handeln, der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des FG-Urteils führen kann .
Leitsatz
- NV: Geht das FG von einem falschen Sachverhalt aus, kann es sich um einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten handeln, der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des FG-Urteils führen kann .
- NV: Bei der Ermittlung der Nettoerträge, die aus einem gegen Versorgungsleistungen übergebenen Vermögen erzielbar sind, ist lediglich eine überschlägige Berechnung vorzunehmen. Übersteigen die zu zahlenden Versorgungsleistungen die erzielbaren Nettoerträge nur geringfügig, steht dies einer Einordnung als einkommensteuerrechtlich begünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht entgegen .
- NV: Die Eltern des Vermögensübergebers gehören jedenfalls dann zum Generationennachfolge-Verbund, wenn der Vermögensübergeber das erworbene Vermögen seinerseits von seinen Eltern im Wege einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Oktober 2010, Az: 5 K 1678/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 2303 Abs. 2 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
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