10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.06.2014 – X B 215/13

Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

Aus dem Leitsatz

NV: Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers eines bestimmenden Schriftsatzes ist auszugehen, wenn der Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, also individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, er sich als Wiedergabe eines Namens und die Absicht einer vollen…

Leitsatz

NV: Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers eines bestimmenden Schriftsatzes ist auszugehen, wenn der Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, also individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, er sich als Wiedergabe eines Namens und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2. September 2013, Az: 5 K 1962/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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