BFH, Beschluss vom 26.06.2014 – X B 215/13
Aus dem Leitsatz
NV: Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers eines bestimmenden Schriftsatzes ist auszugehen, wenn der Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, also individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, er sich als Wiedergabe eines Namens und die Absicht einer vollen…
Leitsatz
NV: Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers eines bestimmenden Schriftsatzes ist auszugehen, wenn der Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, also individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, er sich als Wiedergabe eines Namens und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2. September 2013, Az: 5 K 1962/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 130 Nr. 6 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?
GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.
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