10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 – X B 179/11

Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Richterliche Hinweispflicht - Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung - keine Heilung von Begründungsmängeln nach Ablauf der Begründungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einem Überhang an erstatteter Kirchensteuer ist der Sonderausgabenabzug des Jahres zu korrigieren, in dem die gezahlte aber später erstattete Kirchensteuer die Einkommensteuerschuld gemindert hat. Es kommt nicht darauf an, wann die Kirchensteuerzahlung für dieses Jahr erfolgt ist .

Leitsatz

  1. NV: Bei einem Überhang an erstatteter Kirchensteuer ist der Sonderausgabenabzug des Jahres zu korrigieren, in dem die gezahlte aber später erstattete Kirchensteuer die Einkommensteuerschuld gemindert hat. Es kommt nicht darauf an, wann die Kirchensteuerzahlung für dieses Jahr erfolgt ist .
  2. NV: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ein verbleibender Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer nicht mehr mit der Kirchensteuer des Zahlungsjahres verrechnet, sondern dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahres hinzugerechnet. Damit bedarf es im Regelfall keiner revisionsrechtlichen Entscheidung mehr, in welcher zeitlichen Reihenfolge ein Erstattungsüberhang zu verrechnen wäre .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Oktober 2011, Az: 2 K 2043/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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