10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 176/12
Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund
Aus dem Leitsatz
1. NV: Vom Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Leitsatz
- NV: Vom Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
- NV: Bejaht das FG eine leichtfertige Steuerverkürzung bedarf es einer Begründung, warum es von dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale das § 378 AO im Streitfall ausgeht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Juli 2012, Az: 4 K 351/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 378 AOLeichtfertige Steuerverkürzung
- § 96 Abs. 1 S. 1 AOHinzuziehung von Sachverständigen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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