BFH, Beschluss vom 20.12.2013 – X B 160/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jahr 2003 geltenden Fassung war die Verlustfeststellung für jede Einkunftsart ein gesonderter und selbständig anfechtbarer Bescheid.
Leitsatz
- NV: Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jahr 2003 geltenden Fassung war die Verlustfeststellung für jede Einkunftsart ein gesonderter und selbständig anfechtbarer Bescheid.
- NV: Eine im Geltungsbereich dieser Vorschrift während des Klageverfahrens geänderte Verlustfeststellung kann nur gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens werden, wenn die Einkunftsart, die Gegenstand der Änderung ist, bereits Gegenstand des Klageverfahrens war.
- NV: Ist ein ungerechtfertigter Rechtsverlust zu besorgen, der den Grundsätzen des fairen Verfahrens widerspricht, so ist Abhilfe in erster Linie in demjenigen Verfahren zu schaffen, in dem der Rechtsverlust eingetreten ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Juni 2012, Az: 1 K 2945/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
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Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
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