BFH, Beschluss vom 04.12.2013 – X B 155/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verwaltungsakt ist noch mithilfe automatischer Einrichtungen i.S. des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO erlassen, wenn er zunächst mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird und die Behörde nachträglich nur unwesentliche maschinenschriftliche oder handschriftliche Änderungen vornimmt .
Leitsatz
- NV: Ein Verwaltungsakt ist noch mithilfe automatischer Einrichtungen i.S. des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO erlassen, wenn er zunächst mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird und die Behörde nachträglich nur unwesentliche maschinenschriftliche oder handschriftliche Änderungen vornimmt .
- NV: Wird geltend gemacht, ein einzelner staatlicher Hoheitsakt, z.B. ein Urteil, verletze ein Grundrecht des Beteiligten, fehlt es --im Unterschied zur substantiiert geltend gemachten Verfassungswidrigkeit einer Norm-- grundsätzlich an der Breitenwirkung der mit der Revisionszulassung erstrebten obergerichtlichen Entscheidung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Juni 2012, Az: 6 K 416/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 AO
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
- § 157 Abs. 1 S. 1 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 295 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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