10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.12.2013 – X B 155/12

Wirksamkeit eines mithilfe automatischer Einrichtungen erstellten, handschriftlich geänderten Verwaltungsakts - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Grundrechtsverletzung durch das FG-Urteil und bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verwaltungsakt ist noch mithilfe automatischer Einrichtungen i.S. des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO erlassen, wenn er zunächst mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird und die Behörde nachträglich nur unwesentliche maschinenschriftliche oder handschriftliche Änderungen vornimmt .

Leitsatz

  1. NV: Ein Verwaltungsakt ist noch mithilfe automatischer Einrichtungen i.S. des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO erlassen, wenn er zunächst mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird und die Behörde nachträglich nur unwesentliche maschinenschriftliche oder handschriftliche Änderungen vornimmt .
  2. NV: Wird geltend gemacht, ein einzelner staatlicher Hoheitsakt, z.B. ein Urteil, verletze ein Grundrecht des Beteiligten, fehlt es --im Unterschied zur substantiiert geltend gemachten Verfassungswidrigkeit einer Norm-- grundsätzlich an der Breitenwirkung der mit der Revisionszulassung erstrebten obergerichtlichen Entscheidung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Juni 2012, Az: 6 K 416/08, Urteil

Zitierte Normen

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