BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 155/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden höchstrichterlichen Rechtsprechung bietet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auszulösen .
Leitsatz
- NV: Ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden höchstrichterlichen Rechtsprechung bietet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auszulösen .
- NV: Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) selbst begründet, weshalb die Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Beträgen, die anlässlich des Abschlusses von "Kombi-Renten" als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichnet werden, keine Änderung der Rechtsprechung darstellt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 15. Juli 2010, Az: 11 K 331/09, Urteil; nachgehend BFH, 20. Juli 2011, Az: X S 20/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStGWerbungskosten
- § 22 Nr. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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