BFH, Beschluss vom 18.10.2011 – X B 14/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Tatsachengrundlagen des FG-Urteils in…
Leitsatz
- NV: An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Tatsachengrundlagen des FG-Urteils in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind .
- NV: Aus der Existenz der Korrekturvorschriften des § 174 Abs. 1, 2 AO folgt, dass die Doppelerfassung bestimmter Einkünfte bei zwei verschiedenen Einkunftsarten nicht als ein zur Nichtigkeit des Bescheids führender offenkundiger schwerwiegender Fehler anzusehen ist. Ebensowenig leidet ein finanzgerichtliches Urteil, das einen solchen Bescheid als zwar rechtswidrig, aber wirksam ansieht, an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne der zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entwickelten Rechtsprechung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 1 K 97/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 125 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 174 Abs. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 22 EStGArten der sonstigen Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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