10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.10.2011 – X B 14/11

Doppelerfassung von Einkünften führt nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Bescheids - Sonstige Einkünfte bei Vermietung eines einzelnen Pkw an eine bestimmte Person

Aus dem Leitsatz

1. NV: An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Tatsachengrundlagen des FG-Urteils in…

Leitsatz

  1. NV: An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Tatsachengrundlagen des FG-Urteils in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind .
  2. NV: Aus der Existenz der Korrekturvorschriften des § 174 Abs. 1, 2 AO folgt, dass die Doppelerfassung bestimmter Einkünfte bei zwei verschiedenen Einkunftsarten nicht als ein zur Nichtigkeit des Bescheids führender offenkundiger schwerwiegender Fehler anzusehen ist. Ebensowenig leidet ein finanzgerichtliches Urteil, das einen solchen Bescheid als zwar rechtswidrig, aber wirksam ansieht, an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne der zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entwickelten Rechtsprechung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 1 K 97/10, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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