10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.02.2018 – X B 136/17

Bezeichnung des Klagebegehrens
ECLI: DE:BFH:2018:B.010218.XB136.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Antrag, Steuern "anderweit" festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht .

Leitsatz

  1. NV: Ein Antrag, Steuern "anderweit" festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht .
  2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern .
  3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG, ob es eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 5 K 842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. September 2017, Az: 5 K 842/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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