BFH, Beschluss vom 10.09.2015 – X B 134/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beantragt ein nicht beratener Kläger, wenn auch nur hilfsweise, die Änderung der Steuerfestsetzung, liegt kein Klageantrag vor, der nur auf die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung gerichtet ist .
Leitsatz
- NV: Beantragt ein nicht beratener Kläger, wenn auch nur hilfsweise, die Änderung der Steuerfestsetzung, liegt kein Klageantrag vor, der nur auf die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung gerichtet ist .
- NV: Trotz des Anbringens eines Befangenheitsgesuchs hat der Kläger zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, will er sich rechtliches Gehör verschaffen. Es ist seine Sache, sich durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kenntnis über den Inhalt des entsprechenden Beschlusses zu verschaffen .
- NV: Die Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle ist nur für besondere Ausnahmetatbestände vorgesehen, um etwaige Härten zu begegnen. Ein grundsätzlicher Anspruch des Steuerpflichtigen, dass vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe der Finanzbehörde eine Steuererklärung an Amtsstelle aufzunehmen sei, besteht deshalb nicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. August 2014 8 K 794/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 21. August 2014, Az: 8 K 794/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 126 Abs. 3 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 151 AOAufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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