10. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 134/12
Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens
Aus dem Leitsatz
1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber…
Leitsatz
- Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).
- Der Gebührenfiskus kann die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG und § 41 Abs. 1 InsO unabhängig von einer formalen Beendigung des unterbrochenen Klageverfahrens als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
- Lädt das FG während der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung, liegt in der Ladung zugleich die (beschwerdefähige) Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 19. Juni 2012, Az: 6 K 2055/09, Entscheidung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 240 ZPO
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG
- § 41 Abs. 1 InsONicht fällige Forderungen
- § 178 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO
- BFH VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026amtlichAussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStGKeine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine…
- BFH I B 11/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichHinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche ZweifelAuch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit…
- BFH XI B 38/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichZur Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeEs bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags…
- BFH I B 74/22 (AdV) vom 12.04.2023amtlichAussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten BescheidenWar dem Gesetzgeber --hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106…
- BFH X R 9/20 vom 14.12.2022amtlichEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens durch den absonderungsberechtigten Gläubiger1. Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen…
- BFH V B 25/21 (AdV) vom 18.08.2021amtlichZur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten ZwecksDer Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat