BFH, Beschluss vom 10.11.2010 – IV B 11/09
Aus dem Leitsatz
NV: Wird der Eintragung der auf Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle nicht widersprochen, tritt bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen (hier: Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO), die Erledigung der Hauptsache ein .
Leitsatz
NV: Wird der Eintragung der auf Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle nicht widersprochen, tritt bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen (hier: Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO), die Erledigung der Hauptsache ein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 15. Dezember 2008, Az: VI 321/2006, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 80 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 178 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- § 184 InsOKlage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- § 201 InsORechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 257 InsOVollstreckung aus dem Plan
- § 240 ZPO
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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