10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.09.2026 – X B 121/25

Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
ECLI: DE:BFH:2026:B.180926.XB121.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten…

Leitsatz

  1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.
  2. NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen bestehen, sind kein Grund für eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.
  3. NV: Ein ordnungsmäßiger Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beteiligten voraus, insbesondere eine zumindest summarische Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2025 - 8 K 1330/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2025, Az: 8 K 1330/25, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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