BFH, Beschluss vom 18.09.2026 – X B 121/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten…
Leitsatz
- NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.
- NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen bestehen, sind kein Grund für eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.
- NV: Ein ordnungsmäßiger Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beteiligten voraus, insbesondere eine zumindest summarische Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2025 - 8 K 1330/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2025, Az: 8 K 1330/25, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 109 Abs. 2 AOVerlängerung von Fristen
- § 403 ZPO
- Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d AOEG
- § 149 Abs. 3 AOAbgabe der Steuererklärungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 109 AO
- BFH II R 20/23 vom 08.10.2025amtlichKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes…
- BFH II R 21/23 vom 08.10.2025amtlichIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes…
- BFH II R 22/23 vom 08.10.2025amtlichTeilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars1. Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht fristgemäß…
- BFH X R 7/23 vom 30.07.2025amtlichAnforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und Vertrauensschutz1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149…
- BFH V R 7/17 vom 17.07.2019amtlichZur Verzinsung von VorsteuervergütungsansprüchenDer Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom…
- BFH VIII R 52/14 vom 17.01.2017amtlichHeilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach Erledigung und vor Einlegung des Einspruchs - Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung - Festsetzung eines Verspätungszuschlags1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche