BFH, Beschluss vom 14.06.2017 – X B 118/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO.
Leitsatz
- NV: Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO.
- NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren durch den BFH aufgehoben worden ist, kann nicht zur Begründung einer Divergenzrüge herangezogen werden.
- NV: Ein Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) stellt im Verhältnis zum zugrunde liegenden Steuerbescheid einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Die Zulässigkeit einer gegen ein Leistungsgebot gerichteten Klage setzt daher die Durchführung eines Vorverfahrens auch in Bezug auf das Leistungsgebot voraus.
- NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht nur dann vor, wenn das FG eine zulässige Klage rechtsirrig durch Prozessurteil als unzulässig verwirft, sondern auch dann, wenn das FG über eine unzulässige Klage in der Sache entscheidet.
- NV: Der BFH kann in erweiternder Auslegung des § 116 Abs. 6 FGO bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und abschließend entscheiden, wenn die im Fall der Zurückverweisung zu treffende Entscheidung bereits feststeht. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das FG über eine unzulässige Klage durch ein Sachurteil entschieden hat.
- NV: Das Rubrum eines finanzgerichtlichen Urteils ist wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 107 FGO) zu berichtigen, wenn das FG den als Kläger auftretenden Insolvenzverwalter trotz Kenntnis vom zwischenzeitlichen Tod des Schuldners als "Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners" und nicht als "Insolvenzverwalter über den Nachlass des verstorbenen Schuldners" bezeichnet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
I. Auf den Antrag des Beklagten wird das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2016 10 K 2384/10 E dahingehend berichtigt, dass der Kläger darin als "Insolvenzverwalter über den Nachlass des verstorbenen Herrn <S>" bezeichnet wird. II. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2016 10 K 2384/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen. III. Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2016 10 K 2384/10 E hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als darin das dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. November 2009 beigefügte Leistungsgebot aufgehoben worden ist. Die Klage gegen das dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. November 2009 beigefügte Leistungsgebot wird abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens hat der Kläger zu 97 % und der Beklagte zu 3 % zu tragen. IV. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juli 2016, Az: 10 K 2384/10 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 254 Abs. 1 S. 1 AOVoraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
- § 318 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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