BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – X B 117/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für das Vorliegen einer Divergenz muss das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Tragende Rechtssätze sind solche, die entscheidungserheblich sind .
Leitsatz
- NV: Für das Vorliegen einer Divergenz muss das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Tragende Rechtssätze sind solche, die entscheidungserheblich sind .
- NV: Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund schlüssig geltend gemacht wird und vorliegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. April 2010, Az: 7 K 2109/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 88 Abs. 1 S. 1 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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