10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2015 – X B 116/15

Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das FA in der Einspruchsentscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen, kann das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug nehmen .

Leitsatz

  1. NV: Hat das FA in der Einspruchsentscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen, kann das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug nehmen .
  2. NV: Ein Verstoß gegen den in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO angeordneten Begründungszwang liegt dann nicht vor .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2015 15 K 3277/13 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juni 2015, Az: 15 K 3277/13 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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