BFH, Beschluss vom 16.12.2014 – X B 113/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird die Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf 0 € herabgesetzt, wird die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage grundsätzlich wegen des Fehlens der erforderlichen sachlichen Beschwer unzulässig. Dies gilt --anders als beim Gewerbesteuermessbetrag-- auch dann, wenn der Kläger grundsätzlich bestreitet, gewerbliche Einkünfte…
Leitsatz
- NV: Wird die Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf 0 € herabgesetzt, wird die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage grundsätzlich wegen des Fehlens der erforderlichen sachlichen Beschwer unzulässig. Dies gilt --anders als beim Gewerbesteuermessbetrag-- auch dann, wenn der Kläger grundsätzlich bestreitet, gewerbliche Einkünfte erzielt zu haben (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266) .
- NV: Ergeht mit der Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 € zugleich ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember des Streitjahres, der die ursprünglich im Einkommensteuerbescheid enthaltene Beschwer aufnimmt, wird dieser gemäß § 68 Satz 1 FGO --neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid-- zum Gegenstand des Klageverfahrens .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Juni 2014, Az: 1 K 1459/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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