10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – X B 112/10

Anforderungen an Anschriftenermittlungen vor einer öffentlichen Zustellung - Sachaufklärung des FG von Amts wegen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn es ohne weitere Ermittlungen dem unbelegten Vorbringen eines hierfür darlegungspflichtigen Beteiligten folgt, das im finanzgerichtlichen Verfahren streitig geblieben ist. In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass…

Leitsatz

  1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn es ohne weitere Ermittlungen dem unbelegten Vorbringen eines hierfür darlegungspflichtigen Beteiligten folgt, das im finanzgerichtlichen Verfahren streitig geblieben ist. In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass es eines förmlichen Beweisantritts des nicht darlegungsbelasteten Beteiligten bedarf .
  2. NV: Da die öffentliche Zustellung in Fällen eines unbekannten Aufenthaltsorts des Empfängers erst als letztes Mittel zulässig ist, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln, sind auch über die routinemäßigen Anfragen bei der Meldebehörde hinaus weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen anzustellen, wenn die konkrete Sachverhaltsgestaltung dies nahelegt .
  3. NV: Die "einfache" Verletzung von melderechtlichen Pflichten durch den Zustellungsadressat stellt noch keine auf Verheimlichung des Wohnsitzes gerichtete Handlungsweise dar, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Reduzierung der Pflicht der Behörde zur Vornahme von Wohnsitzermittlungen führen kann .
  4. NV: Der BFH kann auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit an den Vollsenat zurückverweisen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. März 2010, Az: 3 K 2542/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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