10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.01.2015 – X B 104/14
Inhaltliche Bestimmtheit und Auslegung einer Einspruchsentscheidung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch der Inhalt des Rubrums einer Einspruchsentscheidung ist nach den allgemein für Verwaltungsakte geltenden Regeln auslegungsfähig.
Leitsatz
- NV: Auch der Inhalt des Rubrums einer Einspruchsentscheidung ist nach den allgemein für Verwaltungsakte geltenden Regeln auslegungsfähig.
- NV: Jedenfalls die Vorschrift des § 119 Abs. 1 AO, wonach Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen, wird durch § 366 AO nicht verdrängt.
- NV: Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich die Aussage zu finden ist, bei der Auslegung behördlicher Erklärungen sei im Zweifel das den Betroffenen weniger belastende Ergebnis vorzuziehen, kann dies nur gelten, wenn überhaupt mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Ist hingegen nur ein einziges --wenn auch vom buchstäblichen Ausdruck (§ 133 BGB) abweichendes-- Auslegungsergebnis denkbar, ist dies auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Erklärungsempfänger nachteilig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Mai 2014, Az: 10 K 338/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 119 Abs. 2 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 366 AOForm, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
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