BFH, Beschluss vom 28.01.2015 – X B 103/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei Widersprüchen zwischen dem Tenor und den Gründen einer Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich allein der (positive) Entscheidungsausspruch (Tenor) maßgebend für die Reichweite der Entscheidung. Nur dort, wo aus dem Tenor der Entscheidungsumfang nicht zu ersehen ist oder über seinen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand und…
Leitsatz
- NV: Bei Widersprüchen zwischen dem Tenor und den Gründen einer Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich allein der (positive) Entscheidungsausspruch (Tenor) maßgebend für die Reichweite der Entscheidung. Nur dort, wo aus dem Tenor der Entscheidungsumfang nicht zu ersehen ist oder über seinen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend zur Auslegung der Entscheidungsformel herangezogen werden.
- NV: Die Verwirklichung des Tatbestands der Betriebsaufgabe setzt --abgesehen von den in § 16 Abs. 3b EStG geregelten Fällen-- grundsätzlich nicht zwingend eine Aufgabeerklärung voraus.
- NV: Eine Revisionszulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass die herangezogenen Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der vermeintlichen Divergenzentscheidung tragend waren.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2014 9 K 2384/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. Juli 2014, Az: 9 K 2384/10 E, Zwischenurteil; nachgehend FG Düsseldorf, 19. Juli 2016, Az: 10 K 2384/10 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 16 Abs. 3 EStGVeräußerung des Betriebs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
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