10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.12.2018 – X B 101/18

Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA
ECLI: DE:BFH:2018:B.191218.XB101.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Allein der Umstand, dass das FA die Steuerakten nicht nach einmaliger formularmäßiger Aufforderung des FG übersendet, berechtigt das FG nicht zur Klagestattgabe .

Leitsatz

  1. NV: Allein der Umstand, dass das FA die Steuerakten nicht nach einmaliger formularmäßiger Aufforderung des FG übersendet, berechtigt das FG nicht zur Klagestattgabe .
  2. NV: Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast hat das FG sich um eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bemühen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 2018 6 K 603/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. Juni 2018, Az: 6 K 603/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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