8. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.05.2016 – VIII R 4/13

Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der im Rahmen der sog. Ähnlichkeitsprüfung erforderlichen berufstypischen Tätigkeit und der erforderlichen Vorbildung eines Autodidakten handelt es sich um kumulative Voraussetzungen des Vorliegens eines ähnlichen Berufs. Ein Autodidakt, der zwar zum Teil wie ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch tätig ist, dem es aber an Kenntnissen…

Leitsatz

NV: Bei der im Rahmen der sog. Ähnlichkeitsprüfung erforderlichen berufstypischen Tätigkeit und der erforderlichen Vorbildung eines Autodidakten handelt es sich um kumulative Voraussetzungen des Vorliegens eines ähnlichen Berufs. Ein Autodidakt, der zwar zum Teil wie ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch tätig ist, dem es aber an Kenntnissen fehlt, die in ihrer Gesamtheit mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar sind, ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig (BFH-Urteil vom 16. September 2014 VIII R 8/12 unter Rz. 15 ff, juris).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. November 2012 2 K 2146/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 27. November 2012, Az: 2 K 2146/10, Urteil

Zitierte Normen

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    Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?

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    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
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    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

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