8. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.05.2011 – VIII R 31/08

Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war .

Leitsatz

  1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war .
  2. NV: Eine strafbefreiende Erklärung ist folglich nicht wirksam bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und unterbliebener Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum, für den zum 17. Oktober 2003 die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. August 2008, Az: 9 K 352/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 149 Abs. 2 S. 1 AOAbgabe der Steuererklärungen
  • § 370 Abs. 2 AOSteuerhinterziehung
  • § 23 StGB
  • § 1 Abs. 1 StraBEG
  • § 1 Abs. 7 StraBEG
  • § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG
  • § 10 Abs. 2 StraBEG
  • § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG
  • § 8 StGB

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 149 AO

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