8. SenatNV

BFH, Urteil vom 13.04.2010 – VIII R 26/08

Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

Aus dem Leitsatz

1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird .

Leitsatz

  1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird .
  2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten .
  3. NV: Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt pro Jahr Kosten für Büromaterial und Porti in Höhe von 1200 DM anfallen .
  4. NV: Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und kann durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juni 2008, Az: 11 K 3441/06 E,AO, Urteil; vorgehend BFH, 26. Mai 2006, Az: IV B 150/05, Beschluss; vorgehend FG Düsseldorf, 10. November 2005, Az: 11 K 2081/05 E, AO, Urteil; vorgehend BFH, 23. Februar 2005, Az: IV B 143/04, Beschluss; vorgehend FG Düsseldorf, 29. Juli 2004, Az: 11 K 3261/02 E, AO, Urteil

Zitierte Normen

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