8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – VIII E 3/21

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird
ECLI: DE:BFH:2022:B.270422.VIIIE3.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt…

Leitsatz

NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 34 GKG
  • § 47 Abs. 3 GKG
  • § 66 Abs. 6 GKG
  • § 578 ZPO
  • § 580 ZPO
  • § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens

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