BFH, Beschluss vom 26.09.2011 – VIII E 2/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages oder Verlustbetrages .
Leitsatz
- NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages oder Verlustbetrages .
- NV: Ist allein die Einkunftsart der erwirtschafteten Erträge streitig, kann der Streitwert ausnahmsweise mit 1% der festgestellten Gewinne ermittelt werden, wenn sicher ist, dass die Umqualifizierung keine (weiteren) einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den Gesellschaftern haben wird .
- NV: Bestreiten die Steuerpflichtigen jedoch die Existenz der Gesellschaft und begehren die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide so handelt es sich nicht ausschließlich um einen Streit über die Umqualifizierung von Einkünften .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 GKG
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
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