8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 – VIII E 2/11

Streitwert bei der Gewinnfeststellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages oder Verlustbetrages .

Leitsatz

  1. NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages oder Verlustbetrages .
  2. NV: Ist allein die Einkunftsart der erwirtschafteten Erträge streitig, kann der Streitwert ausnahmsweise mit 1% der festgestellten Gewinne ermittelt werden, wenn sicher ist, dass die Umqualifizierung keine (weiteren) einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den Gesellschaftern haben wird .
  3. NV: Bestreiten die Steuerpflichtigen jedoch die Existenz der Gesellschaft und begehren die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide so handelt es sich nicht ausschließlich um einen Streit über die Umqualifizierung von Einkünften .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 GKG
  • § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

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