BFH, Beschluss vom 19.09.2012 – VIII B 90/12
Aus dem Leitsatz
NV: Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit die Gegenleistung für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nicht in Geld, sondern in börsennotierten Namensaktien besteht, der Veräußerungspreis mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien anzusetzen, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass…
Leitsatz
NV: Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit die Gegenleistung für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nicht in Geld, sondern in börsennotierten Namensaktien besteht, der Veräußerungspreis mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien anzusetzen, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 15. März 2012, Az: 7 K 180/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 Abs. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 16 EStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
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