8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 – VIII B 30/11

NZB: Frist zur Begründung der Klage, Wiedereinsetzung, Verlegung des Verhandlungstermins

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG ist nicht gehalten, krankheitsbedingt die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, wenn das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht bereits älter ist als drei Wochen und der Kläger zudem bekundet, es gehe ihm wieder besser und er sei verhandlungsfähig.

Leitsatz

  1. NV: Das FG ist nicht gehalten, krankheitsbedingt die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, wenn das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht bereits älter ist als drei Wochen und der Kläger zudem bekundet, es gehe ihm wieder besser und er sei verhandlungsfähig.
  2. NV: Es ist geklärt, dass Krankheit Fristversäumung grundsätzlich nur dann entschuldigt, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.
  3. NV: Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2011, Az: 8 K 15132/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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