8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.04.2025 – VIII B 26/24

Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit
ECLI: DE:BFH:2025:B.220425.VIIIB26.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Revision ist wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat.

Leitsatz

NV: Die Revision ist wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2024 - 9 K 136/23 wird die Revision zugelassen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Februar 2024, Az: 9 K 136/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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