8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.06.2010 – VIII B 24/10
Rechtliches Gehör - Wahrnehmung eigener Interessen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der benachteiligte Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat.
Leitsatz
- NV: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der benachteiligte Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat.
- NV: Hat das FG den Klägern die prozessleitende Ladung einer Zeugin verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilt, beruht das Urteil nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich die Kläger auf die Einvernahme der Zeugin einlassen, anstatt zur ausreichenden eigenen Vorbereitung die Vertagung der Beweisaufnahme zu beantragen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Dezember 2009, Az: 10 K 2140/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 160a Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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