8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.10.2019 – VIII B 2/19

Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht
ECLI: DE:BFH:2019:B.241019.VIIIB2.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Unterlässt das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, ist dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen .

Leitsatz

  1. NV: Unterlässt das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, ist dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen .
  2. NV: Erhebt der notwendig Beizuladende während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens selbst beim FG Klage gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide, wird der Verstoß des FG gegen die Grundordnung des Verfahrens hierdurch nicht geheilt. Die Vorentscheidung ist in der Regel aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit beim FG im Wege der Verbindung der Verfahren eine einheitliche Entscheidung ergehen kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie das im Hauptantrag gestellte Aufhebungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 betrifft. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird aufgehoben, soweit darin über die im Hilfsantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 entschieden worden ist. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht Düsseldorf übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 20. November 2018, Az: 13 K 3285/17 F, Urteil

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