BFH, Beschluss vom 29.01.2020 – VIII B 180/19
Aus dem Leitsatz
NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da…
Leitsatz
NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene ist daher ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 10 K 595/19 F aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 3. Dezember 2019, Az: 10 K 595/19 F, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
- § 579 ZPO
- § 580 ZPO
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