BFH, Beschluss vom 05.07.2016 – VIII B 148/14
Aus dem Leitsatz
NV: Der Verfahrensfehler, das FG habe zu Unrecht das Einspruchsschreiben eines Ehegatten nicht als auslegungsbedürftig angesehen und deshalb die vom anderen Ehegatten erhobene Klage mangels eines für diesen abgeschlossenen Vorverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, muss als solcher gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden .
Leitsatz
NV: Der Verfahrensfehler, das FG habe zu Unrecht das Einspruchsschreiben eines Ehegatten nicht als auslegungsbedürftig angesehen und deshalb die vom anderen Ehegatten erhobene Klage mangels eines für diesen abgeschlossenen Vorverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, muss als solcher gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2014 14 K 3594/14 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 1. Dezember 2014, Az: 14 K 3594/14 E,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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